Wie man eine Besitzstörungsklage vermeidet


Stellen Sie sich vor, Sie waren in Ihrem Urlaub gut essen, und als Sie zu Ihrem Auto zurück kommen, finden Sie folgenden Zettel auf Ihrer Windschutzscheibe.

Privatparkplatz Besitzstörungsklage

Sie schaun sich um und bemerken, dass Sie tatsächlich nicht – wie angenommen – auf dem Parkplatz des Gasthauses stehen, in dem Sie gerade essen waren sondern auf einem Privatparkplatz, der auch beschildert ist. Freilich, wer schaut schon extra auf Schilder, wenn über dem Parkplatz ein fettes Banner des Gasthauses weht, das den Eindruck entstehen lässt, Sie parken richtig?

Der Zettel ist freilich gar mysteriös gehalten, mit Ausnahme einer Konto- und einer Handynummer und einem Nachnamen (Herr X) gibt er keinen Aufschluss darüber, mit wem Sie es eigentlich zu tun haben. Die Kontonummer könnte genauso gut einem Betrüger gehören, der dort wahllos Zettel verteilt.

Also schreiben Sie dem Herrn X eine SMS und ersuchen ihn um Bekanntgabe der Firma der Hausverwaltung, die er Ihnen an eine Ihrer Email Adressen schicken soll. Das macht er dann auch tatsächlich, und es stellt sich heraus, Herr X hat mit der Hausverwaltung nichts zu tun, das Konto ist sein Privatkonto, und der Parkplatz, auf dem Sie stehen, ist angeblich sein Privatparkplatz.

Sie haben also tatsächlich den Besitz von Herrn X gestört, weil Sie auf seinem Parkplatz ohne seine Zustimmung geparkt haben. Aber müssen Sie ihm deswegen 150,– Euro zahlen? Wohl kaum.

Was also tun? Die 150,– Euro bezahlen? Gar nichts unternehmen?

Bezahlen Sie, war das ein teures Abendessen.

Bezahlen Sie nicht, und unternehmen nichts, riskieren Sie, dass Herr X Sie auf Besitzstörung klagt.

Die 150,– Euro wird er dann zwar nicht bekommen, aber Sie werden ihm die Prozesskosten ersetzen müssen.

Zur Sicherheit lieber in einen Rechtsanwalt investieren, der sich damit auskennt.

32 Kommentare
      • Georg Mayer
        Georg Mayer sagte:

        Klar, aber warum steht im Absatz nach „Bezahlen Sie, war das ein teures Abendessen.“ das man möglicherweise den gegnerischen Anwalt zahlen muß (wenn man verliert) und nach dem Vergleichsangebot gewinnt man (letzter Absatz).

        Wenn man das so liest muß das Vergleichsangebot etwas ändern.

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        • Thomas Fraiss
          Thomas Fraiss sagte:

          der Zettel stammt nicht von einem Rechtsanwalt, deswegen gibt es auch keinen Grund, diesen zu bezahlen. und eine Privatperson kann fürs Zettel Verteilen nichts verlangen, auch wenn eine Besitzstörung vorliegt.

          der Gestörte könnte jetzt zwar innerhalb der Frist noch immer eine Besitzstörungsklage einbringen, und sich dort von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. bietet man vorher allerdings einen Vergleich (entsprechenden Inhaltes) an, wird damit die Wiederholungsgefahr beseitigt, und diese ist rechtliche Voraussetzung jeder Besitzstörungsklage.

          Fehlt die Wiederholungsgefahr bestand für die Besitzstörungsklage kein Anlass, und der Gestörte wird das Besitzstörungsverfahren verlieren. Er hätte ja nur den Vergleich annehmen müssen.

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  1. Regina
    Regina sagte:

    Hallo,
    mir wird auch eine Besitzstörung durch einen Nachbarn angedroht, weil ich mein Auto auf dem im zugeordneten Parkplatz (der allerdings die letzten Jahre nicht vom Nachbarn benutzt wurde) kurzfristig abgestellt hatte. Der Anwalt des Nachbarn will von mir EUR 160,00 haben um seine bis jetzt entstandenen Kosten (Halterabfrage, etc.) ersetzt zu bekommen und würde dann keine Klage einreichen.
    Mich interessiert natürlich, ob ich wie in dem von Ihnen beschriebenen Fall den „Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs mit der Verpflichtung in Zukunft dort nicht mehr zu parken“ anbieten soll. Wenn ja, wie soll so eine Vergleichsangebot aussehen und reicht die Zusendung per Einschreiben?

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    • Thomas Fraiss
      Thomas Fraiss sagte:

      Sehr geehrte Frau Herl,

      wenn Sie davon ausgehen, dass Sie tatsächlich eine Besitzstörung begangen haben, halten sich die EUR 160.– im Bereich des Zulässigen. Ich bereite dazu bereits ein neues Video vor. In so einem Fall rate ich zur Zahlung.

      Mit freundlichen Grüßen,

      Thomas Fraiß

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      • Michael Walter
        Michael Walter sagte:

        Sehr geehrter Herr Fraiß,

        ich hatte einen ähnlichen Fall wie Frau Herl, jedoch war der Parkplatz nicht gekennzeichnet. Was ist in so einem Fall zu tun? Ist in diesem Fall auch ein Vergleichsangebot möglich/notwendig?

        Mit freundlichen Grüßen

        Michael Walter

        Antworten
        • Thomas Fraiss
          Thomas Fraiss sagte:

          eine Besitzstörung muss „für den Täter“ als solche erkennbar sein. ein Parkplatz muss allerdings nicht unbedingt gekennzeichnet sein, damit ersichtlich ist, dass es sich dabei um einen Privatparkplatz handelt, das kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. war es unter keinen Umständen erkennbar, dass es ein Privatparkplatz war, liegt keine Besitzstörung vor.

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  2. Regina
    Regina sagte:

    Vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Und das am Freitag Nachmittag. Respekt!
    Ich werde wohl Ihrem Rat folgen obwohl ich gehofft hatte, mit weit weniger als EUR 160,– davonkommen zu können …

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  3. Dorina
    Dorina sagte:

    Hallo, ich bekam auch einen Brief von dem Rechtsanwalt. Die Summe 195 Euro. In der Stadt sind überall Baustelle, der Zugang zu einem Geschäft, wo ich etwas kopieren musste war nicht möglich. Ich habe eilig, drei Runden bin ich gefahren um einen Parkplatz zu finden.Es ist schon angeschrieben, dass dar Parkplatz privat ist. Aber sein Parkplatz liegt sehr nahe zu dem öffentlichen Parkplatz. Ich rufte den Rechtsanwalt, um ihn die Situation zu schildern. Die Sekretärin ließ mich nicht mit ihm sprechen. Sie sagte, ich bin 90-te. Nicht schlecht! 90×195 Euro ist 17.550 Euro. Ich bin der Meinung, dass das ein Fall für Rechtsanwaltkammer ist und wenn ich zahlen muss, kann ich nichts unterschreiben. Der Autobesitzer bin ich, aber meine ganze Familie fährt mit diesem Auto. Ich bin so verärgert, dass ich morgen zum Bürgermeister gehe. Die Gemeinde soll seine Bürgern schützen und ihm befehlen seine Parkplätze einzuzäunen. Was denken Sie? Mit herzlichen Grüßen Dorina

    Antworten
    • Thomas Fraiss
      Thomas Fraiss sagte:

      ich denke, dass Sie sich die Antwort auf Ihre Frage eigentlich schon selbst gegeben haben. Sie haben gesehen, dass es ein Privatparkplatz ist, und haben trotzdem dort geparkt, weil Sie schon drei Runden gefahren sind. dann haben Sie ein Schreiben von einem Rechtsanwalt bekommen und haben sich darüber geärgert. aber in Wirklichkeit ärgern Sie sich doch über sich selbst, weil Sie dort geparkt haben, obwohl Sie gesehen haben, dass es ein Privatparkplatz ist, nicht wahr?

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  4. Martin
    Martin sagte:

    Hm, der Ansatz der außergerichtlichen Unterlasungserklärung klingt grundsätzlich sehr gut.

    Die Frage ist aber wenn zB eine spezialisierte Firma solche Abmahnungen/Klagsdrohungen verteilt wird die „Gebühr“ mit dem Aufwand für Dokumentation, Ausforschung, Anschreiben etc. begründet. Wäre ein „kostenloses“ Vergleichsangebot das ausschließlich in einer (eidesstattlichen) Unterlassungserklärung besteht in so einem Fall überhaupt tauglich? Sollte man zumindest eine „angemessene“ Aufwandsentschädigung von zB 30 EUR odgl mit anbieten?

    Auch wenn das Anbieten einer Unterlassungserklärung geeignet ist die Besitzstörungsklage abzuwenden, kann das Unternehmen dann trotzdem (mutmaßlich erfolgreich) die Aufwandsentschädigung einklagen sodass ich am Ende doch wieder auf den hohen Kosten plus Anwalts-/Gerichtskosten sitzen bleibe?

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    • Thomas Fraiss
      Thomas Fraiss sagte:

      eine außergerichtliche Unterlassungserklärung allein bewirkt für sich noch gar nichts; es muss der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs angeboten werden, mit dem der Kläger alles bekommt, das er auch mit einer Klage erhalten könnte.

      Mit der Frage einer Aufwandsentschädigung setze ich mich erst auseinander, wenn diese nachvollziehbar aufgeschlüsselt bei mir eingefordert wird. Bis dahin ist die Forderung nicht fällig. Wird die Aufwandsentschädigung eingeklagt, ohne dass sie vorher fällig gestellt wurde, kann ich die Forderung im Verfahren sofort anerkennen und dadurch Kostenfolgen vermeiden.

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  5. Christoph Klinger
    Christoph Klinger sagte:

    Guten Abend,

    folgendes Problem: Meine Freundin hat vor wenigen Tagen in einer Sackgasse vor einer Einfahrt auf öffentlichem Grund geparkt, wobei kein Verbotsschild am Garagentor angebracht war, scheinbar regelmäßig vor der Einfahrt geparkt werde (lt der Aussage einer Mitarbeiterin einer direkt nebenan liegenden Bäckerei) und sie weiters auf erstes Auffordern des Eigentümers (freundliche Worte) der Liegenschaft/Garage das Auto weggestellt hatte. Nun hat sie eine Unterlassungserklärung zur Unterfertigung inklusive Aufforderung zur Anerkennung der Kosten iHv ~€300,- erhalten.

    Ist es in diesem Fall sinnvoll: 1.) die Unterlassungserklärung zu unterfertigen, jedoch die Anerkennung der Kosten zu streichen, oder 2.) zusätzlich zu „1.)“ noch einen gerichtlichen Vergleich anzubieten und eine Kostenaufstellung zu verlangen, oder 3.) nicht reagieren, da die Kosten nach RATG und GGG sowieso bei ca ~€190,-+USt betragen oder 4.) ganz einfach zahlen? Ein Wiederholungsgefahr schließe ich wegen einer mangelnden Erkennbarkeit und weil „ihr das ganze eh eine Lehre war“ aus.

    Wie ist die Rechtslage/Ihre Meinung?

    Auf eine spannende Diskussion freue ich mich sehr! (sofern diese den Rahmen nicht sprengt)
    Mit besten Empfehlungen,
    CK

    Antworten
    • Thomas Fraiss
      Thomas Fraiss sagte:

      wenn das Schreiben vom Eigentümer selbst kommt, gibt es dafür maximal einen Kostenersatz von EUR 14,30 für die Auskunft über den Zulassungsbesitzer. kommt es von einem Rechtsanwalt kann es maximal EUR 181,53 kosten. die Kosten für eine Besitzstörungsklage können insgesamt EUR 288,45 betragen, sollte es zu weiteren Schriftsätzen und zu einer Verhandlung kommen, entsprechend mehr.

      die Wiederholungsgefahr wird nur durch Anbot eines entsprechenden gerichtlich zu schließenden Vergleichs beseitigt.

      Antworten
  6. Matthias Kraft
    Matthias Kraft sagte:

    Sehr geehrter Herr Fraiss, ich habe Ihnen eigentlich schon eine Nachricht gesendet, leider ist diese aber verschwunden…

    mein Name jedenfalls ist Matthias Kraft und ich habe ein ähnliches, wie oben geschildertes,Problem. Ich werde versuchen Ihnen das zu erläutern und wäre über eine Antwort sehr dankbar.

    Also… vor ein paar Tagen habe ich ein Schreiben von einem Anwalt bekommen, dass ich eine Besitzstörung gemacht habe. Mir wird vorgeworfen dass ich ,,widerrechtlich ein Tankstellengelände befahren habe, obwohl dies ausdrücklich mit Schildern widersagt ist,,. Was auch stimmt, da ich, als ich meine Freundin am Abend von der Arbeit abholen wollte, dort eine Abkürzung genommen habe, weil es einen Stau gab. OK, habe ich
    gemacht und leider war ich nicht aufmerksam genug, um die Verbotsschilder zu sehen. Was mich aber ungemein stört und was ich
    eine Frechheit finde, ist die horrende Forderung des Rechtsanwalts. Die Forderung beläuft sich nämlich auf insgesamt 275,16 €! 275 €
    nur um meine Adresse in einen vorgefertigten Serienbrief einzufügen? Vor allem die Kosten von 133,96 €, womit er sein Einschreiten in
    diesem Fall begründet, welches angeblich durch mein Verhalten notwendig geworden ist, sind Wucher hoch zehn!

    Jetzt habe ich zwei Fragen: Ist es in diesem Fall auch möglich, obige empfoholene
    Vorgenhensweise zu verfolgen? Also dem Tankstellenpächter einen Vergleich anzubieten, dass ich ohne seine Erlaubnis (oder ohne dort
    zu tanken/einzukaufen) nicht mehr auf das Tankstellengelände fahre? Denn dann könnte ich zwar einen Vergleich erzielen, wo ich nur eine
    kleine Vergleichsgebühr zahlen muss, aber die Rechtsanwaltskosten bleiben mir ja trotzdem, oder?

    Kann ich eigentlich etwas gegen die Höhe dieser Kosten machen? z.B. verlangt der Anwalt – wie geschrieben – eben 133,96 € für sein
    Einschreiten, welches ich durch mein Verhalten angeglich notwendig gemacht habe… kann ich vom Anwalt denn eine genaue
    Kostenaufstellung verlangen, was genau unter diesem Punkt zu verstehen ist? Also, dass er mir genau erklärt, warum er für sein
    Einschreiten 133,96 € verlangt? Obwohl er für Lichtbilder, Porti, Telefonate und Zeitversäumnis ja schon 50 € verlangt. Währen die
    Kosten seines Einschreitens denn nicht schon mit den Kosten für Zeiversäumnis gedeckt?

    Und kann ich für den Aufwand, der mir z.B. entsteht, in dem ich mich z.B. bei Ihnen
    informiere, oder die Zeitversäumnis, die mir entsteht, da ich mit dieser Sache beschäftigt bin, dem Herrn Rechtsanwalt in Rechnung
    stellen? Wahrscheinlich nicht, da ich ja der Beschuldigte bin…

    Vielen Dank im Voraus für ihr Bemühen

    Mit freundlichen Grüßen
    Kraft Matthias

    Antworten
  7. Fritz Wintersteller
    Fritz Wintersteller sagte:

    Sehr geehrter Herr Fraiss
    was tun, wenn kein Zettel am Auto war und ein Rechtsanwalt eine Besitzstörung angezeigt hat. In diesem Fall, Dr. Wolf Stumpp aus Salzburg, der 2% Anteile seines Mandaten hält, in diesem Fall die W.T.S. GmbH in der Münchner Bundesstrasse 114 in Salzburg, deren angemieteter Parkplatz Gegenstand der Besitzstörung war? Gefordert wurden € 282,22.
    Gefahren sind Freunde des Halters, der selbst in Wien wohnt, und sein Fahrzeug mit Wiener Kennzeichen ausgeliehen hat.
    Eine Widerholungsgefahr besteht hier nicht.

    Ist ein Angebot eines gerichtlichen Vergleichs hier sinnvoll? Wem sollte man dieses Angebot machen?
    Mit freundlichen Grüßen,
    Fritz Wintersteller.

    Antworten
    • Thomas Fraiss
      Thomas Fraiss sagte:

      wenn der Halter die Besitzstörung nicht begangen hat, ist er für eine Besitzstörungsklage nicht passiv legitimiert. er müsste dem Gegner allerdings bekannt geben, wer tatsächlich gefahren ist, um den Anschein seiner eigenen Haftung zu entkräften. das kann für seinen Freund dann insgesamt teurer werden als der geforderte Betrag. Wäre es einer meiner Freunde, würde ich ihm sagen, dass er den Betrag überweisen soll, und die Sache hat sichs.

      Antworten
    • Veronika Wintersteller
      Veronika Wintersteller sagte:

      Lieber Herr Wintersteller,
      wenden Sie sich an den Rechtsanwalt Hernn Koman, er konnte mir bei dem gleichen Problem mit W.T.S. sehr weiterhelfen und ich bezahlte schlussendlich viel weniger — einfach eine kurze Mail an office@anwalt-koman.at senden — er hat schon sehr vielen Menschen aus Salzburg geholfen! Mfg

      Antworten
    • Thomas Fraiss
      Thomas Fraiss sagte:

      wenn der Halter die Besitzstörung nicht begangen hat, ist er für eine Besitzstörungsklage nicht passiv legitimiert. er müsste dem Gegner allerdings bekannt geben, wer tatsächlich gefahren ist, um den Anschein seiner eigenen Haftung zu entkräften. das kann für seinen Freund dann insgesamt teurer werden als der geforderte Betrag. Wäre es einer meiner Freunde, würde ich ihm sagen, dass er den Betrag überweisen soll, und die Sache hat sichs.

      Antworten
  8. roteAmpel
    roteAmpel sagte:

    Danke für die Verfassung des für mich sehr interessanten Artikels.
    Ich stehe wie alle anderen in Verhandlung mit dem Besitzer eines Werksgeländes von dem ich über einen Rechtsanwalt informiert wurde dass ich eine rote Ampel überfahren hätte. Der Eigentümer droht mit einer Besitzstörungsklage und weist 163,67€ als Kosten für Halterauskunft, Kosten für Aufforderungsschreiben, Barauslagen für Lichtbilder und Kosten für die Unterlassungserklärung aus.
    Wie schon aus der Aufschlüsselung der Kosten ersichtlich gibt’s auch recht detaillierte Fotos.

    JA ich ärgere mich über mich selbst! :)

    Die Kosten erschrecken mich aber schon ziemlich.
    Habe ich da noch Möglichkeiten?
    Soll ich dem Anwalt einen „Gerichtlichen Vergleich“ anbieten, dass ich das nicht mehr machen werde?

    Antworten
      • roteAmpel
        roteAmpel sagte:

        Zitat: „Sie haben mit Ihrem Kraftfahrzeug, ,, am xx.xx.2018 gegen xx.xx Uhr widerrechtlich das das Gleis bei Rotlicht überfahren und damit gegen die Straßenverkehrsordnung auf der Privatstraße unserer Mandantschaft verstoßen und somit den ruhigen Besitz unserer Mandantschaft gestört.“
        Das Kennzeichen wurde von der Zulassungskartei erhoben.

        Antworten
        • Thomas Fraiss
          Thomas Fraiss sagte:

          ich kenne dort die örtlichen Gegebenheiten nicht und weiß auch nicht, ob Sie Besucher oder Mitarbeiter sind, ob und wie diese Privatstraße gekennzeichnet ist, aber ich kann nicht erkennen, wie durch das Überfahren einer roten Ampel der ruhige Besitz des Eigentümers gestört werden sollte. und selbst wenn das der Fall sein sollte, ist das meiner Meinung nach ein Fall schikanöser Rechtsausübung. die Medien hätten mit so einer Besitzstörungsklage sicher eine Freude.

          Antworten
          • roteAmpel
            roteAmpel sagte:

            Das Gelände ist gekennzeichnet, jeweils an den Grundstückgrenzen. Natürlich für einen Autofahrer nur schwer erkennbar jedoch wird auf die StVO hingewiesen. Ich arbeite in einer Firma die sich auf diesem Grundstück eingepachtet hat, sprich bin gezwungen das Grundstück jeden Tag zu betreten.
            Bei einem Gang zu den Medien könnte ich mir womöglich selber noch mehr Schmerzen zufügen als ich aktuell habe.
            Ich lese aus ihrem Kommentar heraus dass ich womöglich eine Klage riskieren soll?
            Übrigens besten Dank für die Info!!

          • Thomas Fraiss
            Thomas Fraiss sagte:

            sagen wir es so; ich kann Ihnen hier nicht dazu raten, dass Sie eine Klage riskieren sollen oder dass Sie dies nicht sollen. ich kann Ihnen aber sagen, dass der Oberste Gerichtshof folgendes klargestellt hat:
            1. nur eine tatsächliche (nicht auch eine rechtliche) Beeinträchtigung der Herrschaft über eine Sache stellt eine Besitzstörung dar.
            2. im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die StVO kann nur eine konkrete Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit eines anderen eine Besitzstörung darstellen.
            3. die Ahndung von Verstößen gegen die StVO steht grundsätzlich den Verwaltungsbehörden, nicht aber Privaten zu.

          • roteAmpel
            roteAmpel sagte:

            Ich bin sehr dankbar für den bisherigen Rat und möchte sie mit diesen Themen nicht all zu sehr belasten, würde also sehr gut verstehen wenn sie mir irgendwann raten einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
            Wirklich perfekt getimed habe ich meine Rechtsschutzversicherung vor wenigen Monaten gekündigt. :)
            Der Anwalt antwortet mit:
            1. Der tatsächliche Eingriff in den ruhigen Besitzstand erfolgte durch das Nichtbeachten der Rotlicht anzeigenden Ampel. Damit ist der ruhige Rechtsbesitz des Liegenschaftseigentümers gestört.
            2. Eine konkrete Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit Anderer kann eine Vorraussetzung bei Unterlassungsklagen sein, sofern man sich darauf beruft; ist jedoch keine Voraussetzung bei Besitzstörungen. Bei einer Besitzstörung ist der tatsächliche Eingriff, der auch nur vorübergehend sein kann, eine weitere Voraussetzung. Der Eingriff durch das Nichtbeachten der Rotlicht zeigenden Ampel hat auch tatsächlich stattgefunden.

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